Erläuterungen
Hintergrund
Gemäß §15 Biostoffverordnung sowie der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250) müssen Arbeitnehmer, die Tätigkeiten durchführen, bei denen es regelmäßig und in größerem Umfang zu Kontakt mit Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe kommen kann, auf das Vorliegen einer HCV-Infektion untersucht werden. Diese Untersuchungen sind in regelmäßigen Abständen zu wiederholen, wobei die Abstände zwischen den einzelnen Untersuchungen abhängig von Art, Ausmaß und Dauer des Infektionsrisikos zwischen 1 und 3 Jahren betragen sollten [Bundesgesetzblatt et al. 1999, 2003, 2004, 2006]. In diese Untersuchungen müssen auch Studierende der Medizin und Zahnmedizin und selbstständig Tätige wie niedergelassene Ärzte und Hebammen einbezogen werden (Biostoffverordnung, Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz G42) [Bundesgesetzblatt et al. 1999, 2003, 2004, 2006].
Zur HCV-RNA-Bestimmung sollte ein Test mit einer Nachweisgrenze von mindestens 50 IU/l eingesetzt werden [L, Department of Health et al. null]. HCVRNA-Positive müssen über ihre Infektion und deren Bedeutung für die Betroffenen selbst und für den Umgang mit Patienten aufgeklärt werden. Ebenso müssen sie gegebenenfalls auf die Möglichkeit einer Therapie hingewiesen werden [RS, Roß et al. 2007].
Bisher wurden 14 im medizinischen Bereich tätige HCV-infizierte Personen bekannt, die ihre Infektion auf insgesamt 55 Patienten übertrugen. Die Zahl der dabei im Rahmen von Rückverfolgungsuntersuchungen getesteten Patienten betrug 13 180; damit lag die mittlere Übertragungsrate bei 0,4 %. Bei sechs Überträgern, bei denen die Viruslast bestimmt wurde, wurden Werte zwischen 2,7 . 105 IU/ml und 2 . 107 IU/ml gemessen [Gunson, RN et al. 2003], [Duckworth, GJ et al. 1999], [Esteban, JI et al. 1996], [Mawdsley, J et al. 2005], [Commun Dis Rep CDR Wkly et al. 1995], [Commun Dis Rep CDR Wkly et al. 2000], [Commun Dis Rep CDR Wkly et al. 2000], [Ross, RS et al. ], [Ross, RS et al. 2002], [Commun Dis Rep CDR Wkly et al. 2000], [Ross, RS et al. 2009], [Stark, K et al. 2006], [Williams, IT et al. 2004], [Willocks, Lorna et al. 2001/05/31] , [health, Hospital employee et al. 2002], [Williams, IT et al. 2006]. Deshalb wurde von der Deutschen Vereinigung zur Bekämpfung der Viruskrankheiten (DVV) gefordert, Personen mit einer HCV-Viruslast von > 105 IU/ml die Durchführung sogenannter verletzungsträchtiger Tätigkeiten (s. u.) zu untersagen. Liegt die Viruslast um einen Faktor von wenigstens 100 niedriger (≤ 103 IU/l), so erscheint eine Einschränkung der Tätigkeit nicht mehr gerechtfertigt. Bei Viruslasten zwischen diesen beiden Werten soll ein Gremium entscheiden, ob der/die Betroffene verletzungsträchtige Tätigkeiten durchführen darf. Zusammensetzung und Aufgabe dieses Gremiums siehe Empfehlungen der DVV [L, Department of Health et al. null]. (Hinweis: Die Empfehlungen der DVV werden derzeit überarbeitet).
Als Tätigkeiten mit erhöhter Übertragungsgefahr („verletzungsträchtige Tätigkeiten“) gelten z. B. [Ross, RS et al. 2009]:
- Operationen in beengtem Operationsfeld
- Operieren mit unterbrochener Sichtkontrolle
- Operationen mit langer Dauer
- Operationen, bei denen mit den Fingern/Händen in der Nähe scharfer/spitzer Instrumente gearbeitet wird
- Operationen mit manueller Führung bzw. Tasten der Nadel
- Verschluss der Sternotomie
Spezielle Vorsichtsmaßnahmen, die von HCV-positiven Personen (mit einer Viruslast von 103–105 IU/ml) bei verletzungsträchtigen Tätigkeiten eingehalten werden sollten, sind [Bundesgesetzblatt et al. 1999, 2003, 2004, 2006]:
- das Tragen doppelter Handschuhe mit Stichindikator und
- die Verwendung „sicherer“ Instrumente (z. B. Verwendung von stumpfen Kanülen), bei denen, wenn immer möglich, das Risiko einer Verletzung durch die Berücksichtigung der Sicherheitstechnik in der Konstruktion minimiert wird.
Zusatzvermerk für Österreich:
In Österreich gibt es keinerlei Verordnung, die zu einer Testung von im Gesundheitswesen Tätigen verpflichtet. Es ist somit dem Einzelnen überlassen, sich am Anfang und/oder im Laufe seiner Berufslaufbahn testen zu lassen. Die einzige Ausnahme stellen Mitarbeiter der Blutspendezentrale dar, da sie unter das Arzneimittelgesetz ¨ 71 fallen, welches alle mit der Produktion von Arzneimitteln (= Blutkonserven, etc.) befassten Personen zur regelmäßigen Testung verpflichtet.
In Österreich ist weiterhin eine Testung auf HCV-RNA bei Anti-HCV-Positiven wie bei jedem anderen Patienten auch zu empfehlen, aber nicht verpflichtend.
In Österreich gilt derzeit keine Einschränkung der medizinischen Tätigkeiten für HCV-RNA-positive Personen. Dies basiert auf einem 2003 von einer Expertengruppe an den obersten Sanitätsrat gemachten Vorschlag, der wiederum auf den unten zitierten Leitlinien beruht und zu 100 % übernommen wurde [Gunson, RN et al. 2003].